Rz. 4

Hinsichtlich der anzurechnenden Einkommensarten, der Höhe des (zeitlich) mit der Rente zusammentreffenden Einkommens und der Einkommensermittlung verweist Abs. 2 Satz 1 ebenso wie § 65 Abs. 3 Satz 1 (vgl. die Komm. dort) auf die §§ 18a bis 18e SGB IV (vgl. die dortige Komm.). Als Freibetrag führt Satz 2 statt eines Euro-Betrags nun das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts auf. Der aktuelle Rentenwert wird nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 255g SGB VI jährlich zum 1.7. ermittelt. Satz 3 und 4 sind gleichlautend mit § 65 Abs. 3 Satz 3 und 4 (vgl. die Komm. zu § 65 Rz. 19).

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