Rz. 21

Sind die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf in einer Ausbildungsordnung oder einer Studienordnung festgelegt, so muss die Berufsausbildung sich daran orientieren (BSG, Urteil v. 23.2.1994, 10 RKg 18/93). Gibt es keine Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf, muss sich die Berufsausbildung an dem üblichen Gang der Ausbildung orientieren. In allen Fällen darf die Dauer der Ausbildung nicht im Belieben des Auszubildenden und des Ausbilders stehen.

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