Rz. 6

Durch Abs. 2 wird das BMI ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, Rechtsverordnungen über Maßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 zu erlassen. Im Unterschied zur Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 2 haben die Regelungen hinsichtlich der in Abs. 2 erwähnten Unternehmen Außenwirkung, weshalb allgemeine Verwaltungsvorschriften dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I) nicht genügen würden.

Die Rechtsverordnungen bedürfen nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Im Übrigen ist die Norm mit Abs. 1 Sätze 2 bis 4 vergleichbar ausgestaltet.

 

Rz. 7

Die Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung [BUV], BGBl. 2006 I S. 1114), hat die Anwendung der im Bereich der bundesunmittelbaren Verwaltung geltenden Regelungen auch für diese Unternehmen zum Ziel. Sie bezieht grundlegende Vorschriften zur Unfallverhütung ein. Die BUV enthält in den Anhängen 1 bis 4 Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst, Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten.

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