Rechtsgrundlage
SGB VII § 51 Höhe des Übergangsgeldes (außer Kraft)
Achtung:
§ 51 SGB VII ist mit dem SGB IX — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen — vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), das zum 1.7.2001 in Kraft trat, aufgehoben worden. Seitdem finden die §§ 46 bis 51 SGB IX Anwendung.
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