Die Restnutzungsdauer ergibt sich grundsätzlich aus der Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 zum BewG abzgl. dem Gebäudealter am Bewertungsstichtag (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG). Das Gebäudealter ergibt sich durch Abzug des Baujahres vom Jahr des Bewertungsstichtags (§ 185 Abs. 3 Satz 4 BewG). Die Vereinfachungsregelung aus R B 185.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 wurde ins Gesetz aufgenommen.

Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt – weiterhin – mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 6 BewG).

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