Durch die Anwendung der Mindest-Restnutzungsdauer kommt es – wie schon nach der Rechtslage vor dem 1.1.2023 (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 20 und 21; s.a. 2. Beispiel in H B 193 (7) ErbStH 2019) – in den Fallgestaltungen, in denen die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen übersteigt und keine vollständige Entschädigung vereinbart wurde, regelmäßig zu einer Unterbewertung des Erbbaurechts, da bei der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts nach dem BewG grundsätzlich ein abgezinster Gebäudewertanteil wertmindernd berücksichtigt wird. Im Rahmen der Verkehrswertermittlung würde keine Wertminderung vorgenommen werden.

Dieser Gebäudewertanteil ist korrespondierend bei der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechtsgrundstücks werterhöhend zu berücksichtigen (§ 194 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 193 Abs. 5 BewG). Erbbaugrundstücke werden in diesen Fällen folglich regelmäßig überbewertet (s. X. 2. b), dd)).

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