Rz. 4

§ 90 Satz 1 ist im Auftragsverhältnis die speziellere Vorschrift gegenüber § 16 SGB I. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies wäre der Auftraggeber, so dass bei einer Antragstellung beim Beauftragten der Letztere unzuständig wäre und den Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I an den zuständigen Träger, den Auftraggeber, weiterzuleiten hätte. Der Auftraggeber müsste aber, da ein Fallgruppenauftrag vorliegt, den Antrag, damit er bearbeitet werden kann, an den Beauftragten zurückgeben. § 90 Satz 1 kürzt das beschriebene Verfahren ab, indem ermöglicht wird, den Antrag direkt an den Beauftragten zu richten, bzw. indem die fiktive Zuständigkeit des Beauftragten (freilich beschränkt auf die Entgegennahme des Antrags) festgestellt wird. Den so zuständig gewordenen Beauftragten treffen dann auch die Pflichten aus § 16 Abs. 3 SGB I: Er muss darauf hinwirken, dass die Anträge unverzüglich klar und sachdienlich gestellt und fehlende Angaben ergänzt werden.

 

Rz. 5

Beteiligte nach § 12 sind der Antragsteller und der Antragsgegner sowie diejenigen, an die die Behörde einen Verwaltungsakt richten will. § 90 Satz 1 bezeichnet als Beteiligte die Antragsteller. Beteiligte i. S. d. Satzes 2 sind die Adressaten eines Verwaltungsaktes.

 

Rz. 6

Während Antragsteller nach § 16 SGB I nur derjenige ist, der einen Antrag auf eine Sozialleistung stellt, umfasst § 90 Satz 1 alle Antragsteller, auch wenn die Erteilung einer Auskunft, die Beratung oder sonstige Begehren vorgebracht werden (Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 90 Rz. 3b). Der einen Antrag aufnehmende Beauftragte hat auch die Pflichten aus § 16 Abs. 3 SGB I zu erfüllen. Er muss darauf hinwirken, dass die Anträge klar und sachdienlich gestellt oder unvollständige Angaben vervollständigt werden Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 90 Rz. 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge