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Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person bleiben jedoch unbeachtlich, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes erheblich überwiegt. Das ist z. B. der Fall, wenn ohne die Datenübermittlung einer erheblichen Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern nicht wirksam begegnet werden kann. Die objektive Güterabwägung führt zu einer Rangfolge der Werte.

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