Rz. 9b

Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26. Sie beginnt nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, nicht jedoch an dem die Leistung erbracht worden ist. Die Berechnung erfolgt nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB. Nach § 111 Satz 2 beginnt die Frist mit Kenntniserlangung von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über seine Leistungspflicht.

Da die Versäumung der Ausschlussfrist das Recht selbst beseitigt, gelten die Vorschriften über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis.

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