Rz. 3
Bei der Rangfolgebestimmung genießt der nicht unter §§ 102ff. einzuordnende Anspruch des Lastenausgleichsamtes aufgrund der Bestimmung des § 290 Abs. 3 Satz 5 LAG absoluten Vorrang. Dagegen treten sonstige Erstattungsansprüche, die nicht unter das SGB X fallen, an die letzte Rangstelle.
Von § 106 werden nicht die Fälle erfasst, in denen Erstattungsansprüche mit Ansprüchen Dritter nach §§ 48 bis 54 SGB I konkurrieren. Im Einzelnen richtet sich die Erfüllung der Erstattungsansprüche nach folgender Rangfolge:
- Ansprüche der Ausgleichsämter (§ 290 Abs. 3 LAG),
- Ansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers (§ 102),
Ansprüche der Leistungsträger, deren Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103); hierunter fallen insbesondere die Ansprüche der
- gesetzlichen Krankenkassen sowie der Landwirtschaftlichen Krankenkassen (§§ 49, 50 SGB V, § 13 KVLG 1989),
- Bundesagentur für Arbeit (§§ 57, 125, 142, 421j SGB III, § 4 AtG),
- Unfallversicherungsträger (§§ 46, 65 Abs. 3, 68 Abs. 2, 217 Abs. 3 SGB VII),
- Landwirtschaftlichen Alterskassen (§§ 28, 106 Abs. 2 und 6 ALG, §§ 9 und 11 FELEG), soweit sie sich auf die Erstattung von nicht unter § 104 fallende Leistungen nach dem ALG oder nach dem FELEG beziehen,
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 7 Abs. 1 und 4 SGB II),
Ansprüche der nachrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X); hierunter fallen insbesondere Ansprüche der
- Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11 SGB II),
- Sozialhilfeträger (§§ 19 Abs. 1 bis 3, 41 und 82 SGB XII,
- Träger der Jugendhilfe (§§ 92, 93 SGB VIII),
- Versorgungsämter (§ 71b BVG),
- Träger der Kriegsopferfürsorge (§§ 25a und 25d BVG sowie § 33 Abs. 4 WoGG),
- Landwirtschaftliche Alterskassen (§§ 124 und 129 ALG, §§ 8 und 12 FELEG), soweit sie sich auf die Erstattung von nicht unter § 103 fallende Leistungen nach dem ALG und dem FELEG beziehen,
- Träger nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 2 UnterhVG),
- Ämter für Ausbildungsförderung (§ 38 BAföG),
- Familienkassen (§ 6a Abs. 3 BKGG),
- Elterngeldstellen (§ 3 Abs. 2 BEEG),
- Ansprüche des unzuständigen Leistungsträgers (§ 105).
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