(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:

 

1. (weggefallen)

 

2.

der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,

 

3.

der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,

 

4.

der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,

 

5.

der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.

 

(2) 1Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. 2Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.

 

(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2001.

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