2.1 Rangfolge

 

Rz. 3

Bei der Rangfolgebestimmung genießt der nicht unter §§ 102ff. einzuordnende Anspruch des Lastenausgleichsamtes aufgrund der Bestimmung des § 290 Abs. 3 Satz 5 LAG absoluten Vorrang. Dagegen treten sonstige Erstattungsansprüche, die nicht unter das SGB X fallen, an die letzte Rangstelle.

Von § 106 werden nicht die Fälle erfasst, in denen Erstattungsansprüche mit Ansprüchen Dritter nach §§ 48 bis 54 SGB I konkurrieren. Im Einzelnen richtet sich die Erfüllung der Erstattungsansprüche nach folgender Rangfolge:

  1. Ansprüche der Ausgleichsämter (§ 290 Abs. 3 LAG),
  2. Ansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers (§ 102),
  3. Ansprüche der Leistungsträger, deren Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103); hierunter fallen insbesondere die Ansprüche der

  4. Ansprüche der nachrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X); hierunter fallen insbesondere Ansprüche der

  5. Ansprüche des unzuständigen Leistungsträgers (§ 105).

2.2 Rangfolge beim Zusammentreffen ranggleicher Erstattungsansprüche

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt, wie der letztlich zur Zahlung verpflichtete Leistungsträger bei der Abrechnung seiner Sozialleistung zu verfahren hat, wenn ranggleiche Erstattungsansprüche zusammentreffen. Die Vorschrift geht davon aus, dass die zur Verfügung stehende Nachzahlung nicht ausreicht, um die ranggleichen Erstattungsansprüche in vollem Umfang zu erfüllen. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ranggleiche Erstattungsansprüche i. S. d. Erstattungsregelung nach §§ 102 bis 103 und § 105 handelt oder aber um solche nach § 104.

Erstattungsansprüche nach § 102 und § 105 können im Zusammenhang mit einer (rückwirkenden) Rentenbewilligung nicht auftreten.

 

Rz. 4a

Durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zum 1.1.2005 kann es in folgenden Fällen zum Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach § 103 kommen:

  1. Das Arbeitslosengeld II wird von 2 Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende getrennt erbracht, weil weder der kommunale Träger als sog. Optionskommune zugelassen wurde, noch eine Arbeitsgemeinschaft errichtet wurde. Je nach Art vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Rente kann sich ein Erstattungsanspruch nach § 103 für beide Träger ergeben,
  2. Neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Krankengeld besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit oder der Krankenkassen ist § 103. Gleichzeitig kann sich in Abhängigkeit von der bewilligten Rentenart ein Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 103 ergeben.

Diese Auffassung der Deutschen Rentenversicherung wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit nicht geteilt. Diese vertreten die Auffassung, dass sich der Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer nach § 104 richtet.

2.3 Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach § 103

 

Rz. 5

Treffen mehrere ranggleiche Ansprüche nach § 103 zusammen, sieht § 106 Abs. 2 Satz 1 eine anteilmäßige Befriedigung der Erstattungsansprüche vor. Im Bereich der Rentenversicherung kommt dieser Regelung kaum Bedeutung zu, weil sich die nach § 103 erstattungsfähigen Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) regelmäßig gegenseitig ausschließen.

Ein Zusammentreffen kommt aber beispielsweise in Betracht, wenn ein sich in Altersteilzeit befindender Arbeitnehmer Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezieht und gleichzeitig Anspruch auf Förderleistungen der Agentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AtG hat (Aufstockungsleistung).

Die anteilmäßige Aufteilung erfolgt, indem jeder der ranggleichen Leistungsträger in dem Verhältnis an der aufzuteilenden Sozialleistung (Rentennachzahlung) beteiligt wird, wie seine "Vorleistung" zu der "Gesamtsumme der Vorleistungen" aller ranggleichen Leistungsträger steht.

 

Beispiel 1:

 
monatliche Rente im Nachzahlungszeitraum 1.200,00 EUR
monatliches...

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