Rz. 5

Die (Zahlungs-)Ansprüche (vgl. Rz. 4) der verschiedenen Berechtigten auf Witwen- bzw. Witwerrente müssen für denselben Zeitraum bestehen, also zeitlich zusammentreffen. Entscheidend ist, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt die Ansprüche nebeneinander bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Satz 2 eine Aufteilung im sog. Sterbevierteljahr nicht stattfindet (vgl. Rz. 4). § 107 Abs. 1 Satz 2 fingiert im Falle der Zahlung einer Rentenabfindung das Bestehen eines Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat. Entfällt der (Zahlungs-)Anspruch eines Berechtigten auf Dauer oder auch nur für einen begrenzten Zeitraum (z.B. wegen anzurechnendem Einkommen aus einer befristeten Beschäftigung), so erhält der andere Berechtigte die ihm zustehende Hinterbliebenenrente in voller Höhe. Der Zeitpunkt, ab dem die infolge der Änderung der Verhältnisse höhere bzw. niedrigere Rente zu zahlen ist, bestimmt sich nach § 100.

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