Rz. 15

Nach § 9 Abs. 2 sind die Leistungen zur Teilhabe spätestens seit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes (vgl. Rz. 1) "Pflicht"- und nicht mehr "Kann"-Leistungen. Das Ermessen des Rentenversicherungsträgers erstreckt sich somit bei Prüfung der Voraussetzungen für die Teilhabeleistungen (vgl. §§ 10 bis 12) nicht mehr auf das "Ob" einer Leistung, sondern im Wesentlichen nur noch auf das "Wie". Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen nur noch Art, Umfang, Beginn und Dauer der Leistungen bestimmen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 10 gemindert oder erheblich gefährdet ist und die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 11 erfüllt ist. Dabei hat der Rentenversicherungsträger den berechtigten Wünschen des Berechtigten zu entsprechen (z. B. eine vom Versicherten gewünschte Rehabilitationseinrichtung, vgl. § 8 SGB IX).

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