Rz. 19

Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die die in §§ 76b, 264b geregelten Voraussetzungen vorliegen, führen ebenfalls zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d; notwendige Voraussetzung ist daher die Versicherungsfreiheit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Komm. zu § 76b); es darf keine Ausnahme nach § 76b Abs. 4 vorliegen.

 

Rz. 20

Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, führt das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung direkt zu Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d aus Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte unmittelbar aus § 70 zu ermitteln sind; diese der Versicherungspflicht unterliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden daher bereits von der 1. Var. des § 76d erfasst (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).

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