Rz. 18

Liegt der Rente ausnahmsweise kein persönlicher Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage zugrunde, was vornehmlich bei Renten der Fall ist, die lediglich auf im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften beruhen und vor dem 1.1.1957 festgestellt wurden (Eisenbart, in: juris-PK-SGB VI, § 311 Rz. 38 m. w. N.), so beläuft sich der Mindestgrenzbetrag bei Versichertenrenten pauschal auf das 50fache des aktuellen Rentenwerts (Abs. 5 Satz 4).

Aktueller Rentenwert (Juli 2010) = 27,20 EUR

Mindestgrenzbetrag = 27,20 EUR × 50 = 1.360,00 EUR

Bei Witwenrenten/Witwerrenten beträgt der Mindestgrenzbetrag das 30fache des aktuellen Rentenwertes (§ 311 Abs. 5 Satz 4).

Nach dem Wortlaut des Abs. 5 Satz 4 ist eine Reduzierung dieses hilfsweise ermittelten Mindestgrenzbetrages auf 80 % bzw. 95 % bei Versichertenrenten und 48 % bzw. 57 % bei Witwen- und Witwerrenten nicht vorzunehmen.

 

Rz. 19

Abs. 5 Satz 4 ist nicht auf Renten anzuwenden, auf die zwar am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat, die aber unter Anwendung des neuen Rechts gemäß § 300 Abs. 3 Satz 1 neu festgestellt worden sind. Diesen Renten liegt kein persönlicher Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage mehr zugrunde, weil bei der Neufeststellung in Anwendung des ab 1.1.1992 geltenden Rechts persönliche Entgeltpunkte zu ermitteln waren. In diesen Fällen bleibt kein Raum mehr für die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 311. Beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist vielmehr § 93 i. V. m. § 266 anzuwenden.

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