Rz. 3

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) verändern sich jeweils zum 1.1. der folgenden Kalenderjahre wie folgt: Die ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) des maßgebenden Kalenderjahres wird durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 dieses Jahres dividiert. Das Ergebnis wird durch 600 geteilt und auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag gerundet. Diese Zahl wird mit 600 multipliziert. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des betreffenden Jahres.

Durch diese Berechnungsmethode verändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der gleichen Weise wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 275a ist immer dann anzuwenden, wenn Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den neuen Bundesländern erzielt werden (§ 228a Abs. 1). Dabei ist der Beschäftigungsort und nicht der Wohnort des Versicherten entscheidend. Bei freiwillig Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet gilt hingegen gemäß § 279b die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht, da dort geregelt ist, dass § 228a nicht gilt.

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