1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung[2] sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung[3] verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

[1] § 275a geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 01.07.2018 bis 31.12.2024.
[2] Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1.1.2024: 89.400 EUR/jährlich bzw. 7.450 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 85.200 EUR/jährlich bzw. 7.100 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 81.000 EUR/jährlich bzw. 6.750 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 80.400 EUR/jährlich bzw. 6.700 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 77.400 EUR/jährlich bzw. 6.450 EUR/monatlich.
[3] Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1.1.2024: 110.400 EUR/jährlich bzw. 9.200 EUR/monatlich; im Jahr 2023: 104.400 EUR/jährlich bzw. 8.700 EUR/monatlich; im Jahr 2022: 100.200 EUR/jährlich bzw. 8.350 EUR/monatlich; im Jahr 2021: 99.000 EUR/jährlich bzw. 8.250 EUR/monatlich; im Jahr 2020: 94.800 EUR/jährlich bzw. 7.900 EUR/monatlich.

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