Rz. 26

Wie in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 sah Abs. 3 Satz 1 und 2 die maßgebenden Wertbegrenzungen – 75 % des individuellen Durchschnittswertes nach Satz 1 und höchstens 0,0625 Entgeltpunkte je Monat nach Satz 2 – vor, die jedoch nur noch für Rentenbeginnsfälle bis zum 31.12.2004 – also für Altfälle – gelten (vgl. oben unter Rz. 20 ff. Schulische und berufliche Ausbildung – Altfälle). Hierbei handelt(e) es sich um Höchstwerte i. S. eines Grenzwertes, der nicht überschritten werden darf (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.10.2013, L 3 R 738/12; noch zu § 263 Abs. 3 Satz 1 a. F.).

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