Rz. 17

Die Entgelte aus den Anlagen zum FRG bzw. SGB VI – bei denen es sich um Jahreswerte handelt – werden bei nur nachgewiesenen Teilzeiträumen (z. B. vom 1.4. bis 20.10.1983) – also in Situationen, in denen die nachgewiesene Pflichtbeitragszeit nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst – entsprechend anteilig berücksichtigt. Die Ermittlung erfolgt tageweise. Es gilt § 123 Abs. 3 Satz 2; das Kalenderjahr wird mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet. Arbeitsausfallzeiten und andere Zeiten, in denen keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand, sind entsprechend abzusetzen.

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