Rz. 52

Als Sonderregelung zu § 99 Abs. 2 bestimmt § 268, dass eine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet wird, in dem die Rente beantragt worden ist. Die Grundnorm des § 99 Abs. 2 ist allerdings auch auf Hinterbliebenenrenten an geschiedene Ehegatten anzuwenden, wenn der Rentenantrag bereits vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 243 wirksam gestellt worden ist (z. B. bei Anwendung des Abs. 3 vor Erreichen der für den Rentenanspruch maßgebenden Altersgrenze von 60/62 Jahren). In diesen Fällen wird die Rente abweichend von § 268 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (§ 99 Abs. 2 Satz 1).

Soweit die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nur auf Zeit vorliegt (§ 102 Abs. 2), ist die Witwenrente/Witwerrente darüber hinaus gemäß § 101 Abs. 2 nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten.

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