Rz. 6

Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist gemäß §§ 206 Abs. 1 bis 3, 209 Abs. 1 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Zugehörigkeit des Versicherten zu dem in § 206 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis (z. B. Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften etc.),
  • Nachweis der Vertriebeneneigenschaft,
  • Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 im Vertreibungsgebiet,
  • keine Aufnahme einer vergleichbaren Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland,
  • kein Ausschlussgrund i. S. v. § 206 Abs. 2 (= kein Anspruch auf Versorgung für Zeiten der Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 im Vertreibungsgebiet),
  • Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 206 Abs. 1,
  • Erfüllung einer der in § 206 Abs. 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung,
  • Vorliegen von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229 229a) oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§§ 7, 232) im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c).

Der mögliche Nachzahlungszeitraum umfasst Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 im Herkunftsland, die nicht bereits mit Beiträgen belegt sind und die zeitlich nach Vollendung des 16. Lebensjahres, aber nicht vor dem 1.1.1943 liegen (§§ 206 Abs. 1, 209 Abs. 1 Satz 2, vgl. auch Komm. zu §. 209 Rz. 3).

2.1 Persönliche Voraussetzungen (Abs. 1)

2.1.1 Berechtigter Personenkreis

 

Rz. 7

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist die Zugehörigkeit des Versicherten zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis.

§ 206 Abs. 1 begrenzt die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auf Versicherte, die als Vertriebene anerkannt sind und im Vertreibungsgebiet eine Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben.

Im Einzelnen ergibt sich aus § 206 Abs. 1 folgender Personenkreis:

→ Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

Diesem Personenkreis sind nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl Geistliche, die als Kirchenbedienstete in erster Linie seelsorgerische Aufgaben wahrgenommen haben, als auch sonstige Kirchenbedienstete, die z. B. organisatorische oder reine Verwaltungsarbeiten zu erledigen hatten, zuzuordnen.

Religionsgesellschaften mit Körperschaftsstatus sind z. B.

  • evangelische Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse),
  • die römisch-katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, teilweise aber auch Ordensgemeinschaften),
  • vereinzelte jüdische Gemeinden,
  • Alt-Katholiken und Altlutheraner,
  • Baptisten,
  • Mennoniten,
  • Zeugen Jehovas (vgl. auch Urteil des OVG Berlin v. 24.3.2005, OVG 5 B 12.01, und Beschluss des BVerwG v. 1.2.2006, 7 B 80/05).

→ Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Als geistliche Genossenschaft wird der Zusammenschluss von Personen einer Glaubensrichtung bezeichnet, die ihren Glauben in einer Gemeinschaftsform leben. Diesem Personenkreis sind in der römisch-katholischen Kirche Mönche, Diakonissen und sonstige Ordensmitglieder zuzuordnen, die aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen z. B. in der Kranken- und Altenpflege tätig sind und als Entlohnung neben freiem Unterhalt lediglich ein geringes Arbeitsentgelt (Taschengeld) erhalten. Als geistliche Genossenschaften der evangelischen Kirche sind z. B. Bruderschaften und Kommunitäten zu nennen.

→ Diakonissen

Diesem Personenkreis gehören Frauen und Männer unterschiedlichen Alters und in verschiedenen Lebenssituationen an, die miteinander ihren Glauben, ihr Leben und ihren Dienst teilen. Ihr Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf soziale Arbeiten in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Heimen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Palliativstationen und Hospize.

→ Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften

Diesem Personenkreis sind Versicherte zuzuordnen, die einer Gemeinschaft angehört haben, deren Zusammenschluss auf einer gemeinsamen Religion oder Kirche beruht (z. B. Brüdergemeinden wie die "Christliche Versammlung" oder der "Freie Brüderkreis"). Im Unterschied zu den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften müssen Angehörige vergleichbarer Gemeinschaften keine dauerhafte Bindung zur Gemeinschaft eingehen. Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 206 besteht allerdings nur für Versicherte, die ihren Dienst für eine karitative Gemeinschaft geleistet haben; diese Voraussetzung liegt z. B. nicht vor, wenn sich die Arbeit einer Gemeinschaft ausschließlich auf die Missionierung von Menschen beschränkt und keine sozialen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten umfasst.

2.1.2 Vertriebeneneigenschaft

 

Rz. 8

Neben der Zugehörigkeit zu dem oben genannten Personenkreis setzt die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 206 Abs. 1 voraus, dass der Versicherte als Vertriebener anerkannt ist (sog. Vertriebeneneigenschaft).

Dabei ...

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