Rz. 2

Nach § 206 Abs. 1 i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, wenn sie als Vertriebene anerkannt sind, im Vertreibungsgebiet eine Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt, im Inland eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht wieder aufgenommen haben und eine der in § 206 Abs. 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Außerdem darf auch kein Ausschlussgrund i. S. v. § 206 Abs. 2 vorliegen.

 

Rz. 3

Beschäftigte oder selbständig Tätige, die im Inland dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Personenkreis zuzuordnen sind, werden bei unversorgtem Ausscheiden aus den Diensten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 kraft Gesetzes nachversichert. Eine Regelung zur Nachversicherung von Vertriebenen, die im Vertreibungsgebiet eine vergleichbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und im Inland nicht wieder aufgenommen haben, sieht das SGB VI nicht vor. Die Vorschrift dient deshalb anerkannten Vertriebenen, welche die in §§ 206 Abs. 1 bis 3, 209 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, als Ausgleich für die im SGB VI fehlende Möglichkeit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 4

Mit dem Ziel des Aufbaus einer auskömmlichen Altersversorgung ermöglicht § 206 einem weiteren Personenkreis, durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für länger zurückliegende Zeiträume Lücken in ihrer Versicherungsbiografie zu schließen.

Ergänzend zu § 206 Abs. 1 bis 3 enthält § 209 Abs. 1 weitere Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die für alle in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 enthaltenen Nachzahlungsregelungen gelten. Danach muss der Versicherte bei Stellung des Nachzahlungsantrags in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen sein (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Außerdem sind Nachzahlungen nach § 209 Abs. 1 Satz 2 nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 3).

 

Rz. 5

Die Berechnungsgrundlagen für Nachzahlungsbeiträge ergeben sich aus § 209 Abs. 2.

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