0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Versicherungsberechtigung für Nachzahlungsbeiträge ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis aus §§ 204 bis 207, 282 bis 285. Ergänzend hierzu enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die grundsätzlich sowohl für die im 4. Kapitel (§§ 204 bis 207) als auch für die im 5. Kapitel des SGB VI (§§ 282 bis 285) enthaltenen Nachzahlungsvorschriften gelten.

§ 209 Abs. 2 enthält darüber hinaus lex specialis die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß §§ 204 bis 207, 282 bis 285.

Die Vorschrift war grundsätzlich auch für Nachzahlungsvorschriften einschlägig, die zwischenzeitlich aufgehoben worden sind. Hierzu zählen die folgenden Regelungen:

  • § 208 i. d. F. bis 31.12.1994 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige,
  • 284a i. d. F. bis 31.7.2004 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten für Elternteile, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten,
  • 284b i. d. F. bis 31.12.1997 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet.

§ 209 Abs. 1 Satz 1 war dagegen für folgende – bereits aufgehobene – Nachzahlungsvorschriften nicht einschlägig:

  • § 208 i.d.F v. 22.7.2009 bis 10.8.2010 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten; gemäß § 208 Satz 3 galt § 209 Abs. 1 Satz 1 nicht. Dies hatte zur Folge, dass ausländische Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auch nach über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren, nach § 208 Beiträge nachzahlen konnten,
  • § 282 i. d. F. bis 31.12.1997 = Nachzahlung bei Heiratserstattung; § 209 Abs. 1 fand keine Anwendung, weil sich der zur Nachzahlung berechtigte Personenkreis abschließend aus § 282 Abs. 1 a. F. ergab (vgl. auch BSG, Urteil v. 5.6.1997, 12 RK 32/96),
  • § 283 i. d. F. bis 31.12.1997 = Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (vgl. Begründung zu § 282 i. d. F. bis 31.12.1997).

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungsberechtigung

 

Rz. 3

Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten (vgl. auch Komm. zu Rz. 2).

Nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Personen bei Vorliegen der in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 genannten Voraussetzungen nur zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) sind.

 

Rz. 4

Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung "Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Antragstellung" i. S. v. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist nicht rechtserheblich, nach welcher der in §§ 1 bis 4, 229, 229a genannten Regelungen Versicherungspflicht besteht. Neben der Ausübung einer versicherten Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4) oder einer selbständigen Tätigkeit i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, § 4 Abs. 2 könnte die Versicherungspflicht auch darauf beruhen, dass eine Person als "sonstiger Versicherter" gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 3 (z. B. aufgrund der Zuordnung von Kindererziehungszeiten, als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson oder wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

 

Rz. 5

Für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind, kann die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen aus § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgeleitet werden, der die "Berechtigung zur freiwilligen Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung" voraussetzt und insoweit mit § 7 Abs. 1 und 2 korrespondiert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern, wenn kein Ausschlussgrund i. S. v. § 7 Abs. 2 vorliegt. Als Ausschlussgrund bestimmt § 7 Abs. 2 die bindende Bewilligung oder den Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2).

 
Hinweis

Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnte gleichwohl Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 oder § 4 Abs. 2 beste...

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