Rz. 14

Für die Berechnung der Nachzahlungsbeiträge sind gemäß § 209 Abs. 2 grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) und der Beitragssatz (§ 158) maßgebend, die im Zeitpunkt der Beitragsnachzahlung gelten.

Abweichend hiervon könnte als Zahlungszeitpunkt auch der Tag der wirksamen Antragstellung gelten, wenn einem zur Nachzahlung berechtigten Versicherten/Hinterbliebenen kein Verschulden an der (ggf. längeren) Bearbeitungsdauer seines Nachzahlungsantrags zuzurechnen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger nicht zulasten des Berechtigten auf die Höhe der von ihm zu leistenden Nachzahlungsbeiträge auswirkt.

Die Berechnung der Nachzahlungsbeiträge gemäß § 209 Abs. 2 richtet sich allerdings nur in den Fällen nach den Beitragsberechnungsgrundlagen (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz), die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend gewesen sind, wenn die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Zulassungsbescheides (= 3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) gezahlt werden (vgl. Komm. zu § 209 Abs. 2 Rz. 4); der Tag der wirksamen Beitragszahlung ist auch in diesen Fällen nach § 6 RV-BZV zu bestimmen.

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