Rz. 6

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 eine Antragstellung voraus, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X und § 16 SGB I (analog) ergeben. Danach ist der Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen an keine besondere Form gebunden (Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 SGB X); er kann somit vom zur Nachzahlung Berechtigten (§§ 10 bis 12 SGB X) schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift gestellt werden und ist wirksam, wenn er bei einer amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I eingegangen ist.

 

Rz. 7

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 ist der Antrag grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dem unversorgten Ausscheiden aus den Diensten der internationalen Organisation zu stellen. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzter HS (Umkehrschluss) zunächst ausgeschlossen war, weil für die Dienstzeit bei der internationalen Organisation eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und des Todes durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet gewesen ist.

 

Rz. 8

Die Antragsfrist von 6 Monaten beginnt deshalb abweichend von dem vorgenannten Grundsatz erst nach Durchführung einer Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2, 185), wenn einem Versicherten nach unversorgtem Ausscheiden aus den Diensten für eine internationale Organisation zunächst aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Versorgungsanwartschaft unter Berücksichtigung der vorgenannten Dienstzeit gewährleistet war (z. B. eine Beamtenversorgung des Bundes oder eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland) und er auch aus diesem Dienstverhältnis vorzeitig ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden ist (§ 204 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 9

Soweit ein Versicherter die für ihn maßgebende Antragsfrist von 6 Monaten versäumt, ist gemäß § 27 SGB X zu prüfen, ob ggf. die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen (vgl. Komm. zu § 27 SGB X).

 

Rz. 10

Bei Tod des zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigten Versicherten innerhalb der in § 204 Abs. 2 Satz 1 genannten Antragsfrist von 6 Monaten sind bis zum Ablauf der originären Antragsfrist auch seine Hinterbliebenen antragsberechtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge