Rz. 2

§ 190a soll die Erfassung der gemäß § 2 versicherungspflichtigen selbständig Tätigen verbessern. Es wird insbesondere für den aufgeführten Personenkreis eine Frist zur Meldung festgelegt. Zum Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 gehören Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie sog. Scheinselbständige. Durch die Änderung zum 1.4.2018 ist die Meldepflicht auch auf Handwerker ausgedehnt worden. Betroffen sind jedoch nur die Handwerker, für die keine Meldepflicht seitens der Handwerkskammern besteht.

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