Rz. 14
Nach Abs. 4 gelten für den Beitragsanteil des Arbeitgebers die Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB IV (§§ 28a – 28r SGB IV) sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 SGB IV entsprechend. Nicht anzuwenden ist jedoch § 28g SGB IV, da ein Beitragsabzug des Arbeitgeberanteils nicht stattfindet.
Seit dem 1.8.2003 ist die Bundesknappschaft bzw. ab 1.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus, Minijobzentrale in 45115 Essen, alleinige und zentrale Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (vgl. § 28i SGB IV).
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