Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, wie die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung (früher : Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung im alten Bundesgebiet zu ändern sind. Wegen der – überproportionalen – Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2003 durch Gesetz vgl. den mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehobenen § 275c.

Wegen der Regelung für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze Ost) vgl. § 228a, (bis 31.12.2024) § 275a, (bis 31.12.2011) § 275c, (bis 31.12.2002) § 287a.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung hat auch Bedeutung für die Arbeitslosenversicherung, weil gemäß § 341 Abs. 4 SGB III dort die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gilt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird für in Deutschland wohnhafte frühere EU-Grenzgänger in gleicher Weise durch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, wie wenn sie zuletzt im Inland gearbeitet hätten, selbst wenn das Recht des Beschäftigungsstaats keine vergleichbare Begrenzung vorsieht (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2022, B 11 AL 4/21 R).

Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die Beitragsbemessungsgrenzen in § 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG und § 130 Abs. 3 RKG geregelt.

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