Rz. 19

Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist nach § 3 Abs. 3 BBG grundsätzlich die Oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist dies das BMAS. Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamten der bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger ist der Vorstand. Dieser kann nach § 143 Abs. 8 Satz 2 seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. Soweit Oberste Dienstbehörde der Vorstand des Versicherungsträgers ist, kann sich das BMAS die Entscheidungen vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen und verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen (§ 187 Abs. 1 BBG).

 

Rz. 20

Aufgrund der Ermächtigung in § 83 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren am 1.2.2002 die Verordnung zur Durchführung des BDG bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit erlassen (BGBl. I S. 618). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sind die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt Bundesministerium für Arbeit und Soziales) als Oberste Dienstbehörde i. S. d. BDG für die Beamtinnen und Beamten der früheren BfA, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft übertragen worden. Dieser kann diese Befugnisse auf die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaften weiter übertragen. Ausgenommen von dieser Übertragung sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung. Im Einzelfall kann das Bundesministerium die übertragenen Befugnisse an sich ziehen.

 

Rz. 21

Wer Dienstvorgesetzter i. S. d. BDG ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 2 der Verordnung. § 3 Nr. 2 der Verordnung legt fest, welche Personen höhere Dienstvorgesetzte sind.

2.9.1 Entscheidungen nach § 187 Abs. 1 BBG

 

Rz. 21a

Nach § 143 Abs. 8 Satz 3 bleibt von den in Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen § 187 Abs. 1 BBG unberührt. § 187 Abs. 1 BBG hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Ist Dienstherr eines Beamten eine unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

Diese Sonderzuständigkeit geht den Regelungen des § 143 Abs. 8 Satz 1 und 2 vor. Zweck der Regelung ist es, eine gleichmäßige Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften im gesamten Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde zu ermöglichen.

2.9.2 Übertragung der Befugnisse nach § 83 Abs. 1 BDG

 

Rz. 21b

§ 83 Abs. 1 BDG bleibt ebenfalls von den in § 143 Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt. § 83 Abs. 1 BDG hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter oder höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 33 regeln.

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