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Der Anspruch auf die Präventionsleistungen des § 14 Abs. 1 erstreckt sich nach Meinung des Autors auf alle Erwerbstätigen und nicht nur auf Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Autors ist es nicht sinnvoll, zwischen den Beschäftigten und den selbstständig Erwerbstätigen zu unterscheiden.

Für den Anspruch auf die Leistungen muss der Versicherte zwar die versicherungsrechtlichen (§ 11), nicht aber die persönlichen (= medizinischen) Voraussetzungen des § 10 erfüllen. Erfüllt er die persönlichen Voraussetzungen des § 10 trotzdem, kommt keine Leistung nach § 14, sondern nach § 15 bzw. § 16 in Betracht.

Zählt ein Versicherter zum Personenkreis des § 12 Abs. 1, ist der Leistungsanspruch bezogen auf die Teilhabe gegenüber der Rentenversicherung in seiner Gesamtheit ausgeschlossen.

§ 14 Abs. 1 fordert, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit besteht, die sich später negativ auf die Erwerbsfähigkeit auswirken kann. Nach ärztlicher Feststellung müssen bei dem Versicherten erste gesundheitliche Störungen vorliegen, ohne dass diese bereits konkret die Erwerbsfähigkeit mindern oder in den nächsten 3 Jahren (vgl. Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1995 S. 264; vgl. auch DRV 1996 S. 109) gefährden. Leistungen nach § 14 kommen somit in Betracht für Versicherte,

  • die zwar noch nicht psychisch oder organisch erkrankt sind oder
  • deren psychische oder organpathologische Veränderungen noch keinen Krankheitswert haben,

bei denen jedoch nach ärztlicher Feststellung erste Störungen vorliegen.

Als "erste gesundheitliche Störungen" gelten z. B.

  • beginnende funktionelle Regulationsstörungen der verschiedenen Organsysteme,
  • Störungen der Funktion der Atemwege, die zur Chronifizierung neigen, und
  • beginnende Funktionsstörungen der Bewegungsorgane.

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