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Zu den Vorruhestandsleistungen gehören nach Abs. 3 Satz 2 insbesondere das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und das Überbrückungsgeld der Seemannskasse, wofür im Anwendungsbereich der EG-Verordnung Nr. 883/2004 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Verbindungsstelle benannt wird. Dies war erforderlich, da die Vorruhestandsleistungen vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden.

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