(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

 

a)

Leistungen bei Krankheit;

 

b)

Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

 

c)

Leistungen bei Invalidität;

 

d)

Leistungen bei Alter;

 

e)

Leistungen an Hinterbliebene;

 

f)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

 

g)

Sterbegeld;

 

h)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

 

i)

Vorruhestandsleistungen;

 

j)

Familienleistungen.

 

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

 

(3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.

 

(4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

 

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

 

a)

soziale und medizinische Fürsorge oder

 

b)

Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.

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