Rz. 2

Nach dem Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009, die zwar in § 1 Abs. 2 Buchst. b der EG-Verordnung Nr. 987/2009 den Begriff "Verbindungsstelle" definieren, aber keine Bestimmung der Verbindungsstellen mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung enthalten, war eine ergänzende Regelung im nationalen Recht erforderlich. Mit § 127a wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber geschaffen.

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 erstreckt sich die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen für Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig sind, die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie die Aufklärung, Beratung und Information.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund handelt nach Abs. 2 im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte und arbeitet hierbei mit der Bezirksfinanzdirektion West eng zusammen.

 

Rz. 5

Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden durch Abs. 3 im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 Zuständigkeiten für den Bereich der Vorruhestandsleistungen, insbesondere für das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und das Überbrückungsgeld der Seemannskasse, zugewiesen.

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