Rz. 10

Abs. 5 enthält entsprechend dem früheren Recht die Regelung, dass die Renten beim Tod des Berechtigten bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Renten gemäß § 118 Abs. 1 nicht im Voraus, sondern zum Monatsende gezahlt werden. Ist die Rente zu Unrecht gezahlt worden und kann gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Hinsichtlich der Verpflichtung des Geldinstitutes eine Rücküberweisung vorzunehmen, wird auf § 118 Abs. 3 Satz 2 und die dortige Kommentierung verwiesen.

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