Rz. 2

Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch Zeitablauf seine Wirkung (§ 39 Abs. 2 SGB X). Dies gilt auch dann, wenn die Rente irrtümlich weitergezahlt wird. Das hat zur Folge, dass über einen eventuell weiteren Rentenanspruch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen (nicht des Rentenbeginns) durch einen erneuten Bescheid aufgrund eines neuen und selbständigen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist die vorherige Zeitrentenbewilligung rechtlich ohne Bedeutung. Es ist vielmehr allein zu prüfen, ob ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Rente gegeben sind. Dabei ist es unerheblich, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i. S. v. § 48 SGB X geändert haben oder nicht. Abs. 3 bestimmt, dem Grundsatz aus § 99 folgend, dass eine Änderung immer nur zum Monatsende erfolgen kann. Insoweit wird das Monatsprinzip aufrechterhalten.

 

Rz. 3

Vor Ablauf des im Bescheid genannten Termins kann sich ein anderer Beendigungsgrund für die Rentenleistung ergeben. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, ist ggf. § 100 i. V. m. § 48 SGB X anzuwenden. Dadurch kann sich vor dem festgesetzten Wegfalltermin eine Änderung in der Rentenhöhe ergeben bzw. kann die Rente völlig entfallen. Auch dann erfolgt die Änderung zum Monatsende.

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