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Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wird auch die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten seit dem Jahre 2006 vereinheitlicht und vereinfacht.

Der Beitragssatz für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten war in den verschiedenen Gemeinden zunächst recht unterschiedlich. Damit soll ab 1.1.2006 Schluss sein. Zum 1.1.2006 wurde sodann für Beschäftigte in privaten Haushalten, die bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet werden, ein einheitlicher Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung eingeführt.

Der einheitliche Beitragssatz beträgt seitdem 1,6 % des Arbeitsentgelts des geringfügig entlohnten Beschäftigten, § 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII. Das Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage ist in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein üblich. Der Prozentsatz i. H. v. 1,6 soll den notwendigen durchschnittlichen Bedarf für diese Versicherten decken.

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