Rz. 62

Übergangsregeln für die Zeit ab 1.10.2022 sind für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB V und § 454 Abs. 2 SGB III geschaffen worden. Sie bieten denjenigen Arbeitnehmern Bestandsschutz, die am 30.9.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1.10.2022 an geltenden Rechts verloren hätten, d. h. Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 EUR versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1.10.2022 an regelmäßig nicht mehr als 520,00 EUR im Monat beträgt. Diese Arbeitnehmer bleiben – in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich 450,00 EUR übersteigt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wird von der Befreiungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten für die damit weiterhin mehr als geringfügig Beschäftigten beitragsrechtliche Bestandsschutzregelungen i. S. der Anwendung der bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (vgl. Ziff. 4.3.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022"). Die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle bleibt in diesen Fällen unberührt. In der Rentenversicherung gelten ab 1.10.2022 die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich uneingeschränkt. Nur für Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen eine beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung (Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand 16.8.2022, S. 78 f.).

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