[1] In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB V und den § 454 Abs. 2 SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die am 30.9.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1.10.2022 an geltenden Rechts verloren hätten. Betroffen hiervon sind Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1.10.2022 an regelmäßig nicht mehr als 520 EUR im Monat beträgt. Diese Arbeitnehmer bleiben – in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich 450 EUR übersteigt; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wird die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in Anspruch genommen, gelten für die weiterhin mehr als geringfügig Beschäftigten beitragsrechtliche Bestandsschutzregelungen im Sinne der Anwendung der bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich (vgl. GR v. 16.8.2022, Abschnitt 4.3.3.4). Die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle bleibt in diesen Fällen unberührt (vgl. E).

[2] In der Rentenversicherung gelten ab 1.10.2022 die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich uneingeschränkt. Nur für Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen eine beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung (vgl. 7.2.6).

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