Rz. 21

Zur Prüfung der Versicherungspflicht sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen (zum Begriff der kurzfristigen Beschäftigung vgl. Rz. 48 ff.) nicht zusammenzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Eine als Familienangehörige bei einer Krankenkasse mitversicherte Raumpflegerin arbeitet seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von jetzt 320,00 EUR. Auf Antrag ist sie hierfür von der Rentenversicherungspflicht befreit. Daneben nimmt sie am 2.8. eine im Voraus bis zum 25.9. befristete kurzfristige Beschäftigung als Raumpflegerin bei Arbeitgeber B zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,00 EUR auf. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Daher sind auch Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der Pauschbetrag für Steuern dafür abzuführen.

Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist wegen ihrer Dauer als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten. Eine Zusammenrechnung beider Beschäftigungen ist nicht vorzunehmen.

Eine Zusammenrechnung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllen würde. Bei Entgeltgeringfügigkeit und Kurzfristigkeit handelt es sich um zwei einander ausschließende Alternativen (vgl. Rz. 3).

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