2.4.1 Zuständigkeiten und Aufgaben

 

Rz. 8

Der hauptamtliche Vorstand ist das Exekutivorgan des Krankenversicherungsträgers und hat neben der Verwaltung der Krankenkasse die Aufgabe der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung (Abs. 1). Da der hauptamtliche Vorstand die Aufgaben des ehrenamtlichen Vorstandes und des Geschäftsführers übernommen hat, ist er uneingeschränkt auch für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig, sodass es insoweit die im Verhältnis von Geschäftsführer und (ehrenamtlichem) Vorstand bestehenden Abgrenzungsprobleme nicht geben kann. Um dem Verwaltungsrat, dem u. a. die Kontrolle des Vorstandes obliegt (§ 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V), eine effektive Arbeit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Vorstand ausdrücklich verpflichtet, den Verwaltungsrat über grundlegende Angelegenheiten zu unterrichten (Abs. 2).

2.4.2 Verwaltung der Krankenkasse

 

Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Vorstand für alle Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit nicht Gesetze, Satzung, Rechtsverordnungen oder sonstiges autonomes Recht etwas anderes bestimmen. Damit erhält er eine Verwaltungskompetenz, die sich deutlich von dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers abhebt, der nur für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig war. Dies war erforderlich, um den Sinn und Zweck der Aufgabenkonzentration auf ein Organ sowie eine veränderte Zielsetzung im Krankenversicherungsbereich zu erreichen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung soll künftig ein reines Dienstleistungsunternehmen werden (Balzer, DOK 1993 S. 24). Damit sind allerdings Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Zuständigkeit nicht ausgeschlossen, da auch dem Verwaltungsrat Verwaltungskompetenzen – insbesondere in § 197 SGB V – übertragen worden sind. So führt die Definition der Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu Schwierigkeiten. Aus den Gesetzesmaterialien ist lediglich zu entnehmen, dass es zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, die grundsatzpolitischen Entscheidungen der Krankenkasse zu treffen (BT-Drs. 12/3930 S. 127). Aufgrund der bewussten Stärkung des hauptamtlichen Vorstandes im Dienstleistungsunternehmen Krankenkasse wird man von einer umfassenden Verwaltungskompetenz des Vorstandes ausgehen müssen, so dass § 197 Abs. 1 Nr. 1b SGB V eng auszulegen und damit auf die sozialpolitischen Grundsatzfragen zu beschränken ist (so auch Hauck, SGB IV, § 35a Rz. 8). Diese Kontrollbefugnis berechtigt den Verwaltungsrat jedoch nicht, eine Angelegenheit dem Vorstand zu entziehen und selbst zu entscheiden; denn Kontrollbefugnis ist nicht mit Entscheidungskompetenz gleichzusetzen.

 

Rz. 10

Besteht der Vorstand der Krankenkasse aus mehreren Mitgliedern, wobei die Besetzung mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu erfolgen hat, so ergibt sich aus dem in Abs. 1 Satz 3 festgelegten Ressortprinzip, dass jedes Vorstandsmitglied den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich verwaltet. Bei Meinungsverschiedenheiten obliegt es dem Vorstand in seiner Gesamtheit, eine Entscheidung zu treffen. Die Richtlinienkompetenz des Vorstandsvorsitzenden gibt ihm hingegen nicht die Möglichkeit, einzelne Vorgänge an sich zu ziehen, da ansonsten das Ressortprinzip ausgehöhlt würde.

2.4.3 Vertretung der Krankenkasse

 

Rz. 11

Die Vertretungsbefugnis, also das Handeln im sog. Außenverhältnis, wird grundsätzlich dem Vorstand als Ganzes übertragen. Eine Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates ergibt sich nur aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, wenn der Versicherungsträger Rechte gegenüber dem Vorstand geltend macht. Zur Entlastung sowie zur Steigerung eines effektiven Verwaltungshandelns übernimmt der Gesetzgeber die in §§ 35, 36 enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Alleinvertretungsbefugnis. Er ermöglicht die Bestimmung eines Alleinvertretungsrechts durch Satzungsregelungen oder Einzelfallentscheidung seitens des Vorstandes. Dabei muss jedoch das Ressortprinzip beachtet werden.

 

Rz. 12

Die einzelnen Vorstandsmitglieder vertreten sich untereinander gegenseitig, damit bleibt die Funktionsfähigkeit dieses Organs so lange erhalten, wie noch ein Vorstandsmitglied sein Amt ausüben kann. Gleichzeitig besteht aber die Möglichkeit, durch entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 2 bei längerer Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen leitenden Bediensteten mit der einstweiligen Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. Auch dies dient der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes. Die Betrauung eines leitenden Angestellten mit der einstweiligen Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes ist aber dann nicht möglich, wenn die satzungsmäßig bestimmte Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht ausgeschöpft wird. Werden etwa bei einem aus drei Personen bestehenden Vorstand nur zwei Vorstandsmitglieder gewählt, so liegt darin bereits ein Verstoß gegen die Satzung. Dieser würde durch die Beauftragung eines leitenden Angestellten mit der einstweiligen Wahrnehmung von Aufgaben nochmals verstärkt, da damit die Machtposition des Vorsitzenden (vgl. Abs. 1 letzter HS) entgegen der satzungsrechtlichen Bestimmung ausgebaut würde. Eine Beanstandung durch den Vors...

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