Rz. 7

Häufig führen Arbeitgeber die Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihren Melde- und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, nicht eigenständig durch. Sie übertragen diese Aufgaben auf Steuerberater, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Daher schreibt Abs. 6 vor, dass sich die Betriebsprüfungen auch auf diese Stellen erstrecken. Die Betriebsprüfungen sind dann nicht beim Arbeitgeber selbst, sondern bei der Stelle durchzuführen, die die Arbeiten für den Arbeitgeber ausführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge