Rz. 127

Der Meldepflichtige ist gehalten, der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt (§ 28a Abs. 5). Die zu meldende Person, also der Beschäftigte, soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Inhalt der Meldung auf Richtigkeit zu prüfen. Notfalls müssen die gemeldeten Daten korrigiert werden. Was Inhalt der Meldung ist, wird vornehmlich durch § 28a Abs. 3, des § 28a Abs. 4 und des § 28a Abs. 4a bestimmt. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Meldung abgegeben wird. Jede Meldung nach diesen Vorschriften verpflichtet den Meldepflichtigen dazu, deren Inhalt dem beschäftigten mitzuteilen.

 

Rz. 128

Das hat in Textform zu geschehen. Diese Begrifflichkeit definiert § 126b BGB wie folgt:

Zitat

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

 

Rz. 129

In der Erklärung muss der vollständige Name des Erstellers genannt werden. Eine eigenständige Unterschrift ist nicht notwendig. Dem Empfänger muss es möglich sein, die Erklärung unmittelbar und immer wieder zu lesen. Auch Erklärungen in einem elektronischen Dokument mithilfe von Anzeigeprogrammen (z. B. PDF-Dateien) lesbar gemachte Erklärungen genügen den Textformanforderungen. Für die Textform eignen sich Datenträger wie Briefe (auch Faxe oder Fotokopien), digitale Medienspeicher (USB, Sticks, CDs, Speicherkarten oder Festplatten) sowie E-Mails, SMS, WhatsApp/Signal/Telegram-Nachrichten. Eine Erklärung auf einer Internetseite reicht nicht aus, weil sie jederzeit verändert werden kann (hierzu auch https://www.db-anwaelte.de/glossar-verbraucherrecht/textform/). Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, scheitert die Mitteilung. Der Meldepflichtige hat seine Pflicht nicht erfüllt. Gegenläufig hat der Beschäftigte weiterhin einen Anspruch auf Mitteilung.

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