Rz. 2

Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung ist eine einheitliche Bezugsgröße festgelegt worden, auf die in den einzelnen Vorschriften verwiesen werden kann.

Wegen der noch unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Arbeitsentgelte in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet wird für das Beitrittsgebiet eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt, § 18 Abs. 2.

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