Als weiterer Grund für die Einführung der Abgeltungsteuer wurde eine wesentliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Kapitaleinkünfte genannt[10]. Zudem sollte die Abgeltungsteuer zu einer "erheblichen Entlastung von Bürokratiekosten" – insbesondere bei der Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG a.F. – führen[11].
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