Als weiterer Grund für die Einführung der Abgeltungsteuer wurde eine wesentliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Kapitaleinkünfte genannt[10]. Zudem sollte die Abgeltungsteuer zu einer "erheblichen Entlastung von Bürokratiekosten" – insbesondere bei der Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG a.F. – führen[11].

[10] BT-Drucks. 16/4841, 35.
[11] BT-Drucks. 16/5491, 12; § 24c EStG wurde durch das UntStReformG 2008 gestrichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge