BMF, 5.9.2023, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :028

Bezug: Änderung des BMF-Schreibens vom 21.05.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:

19.4a „Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.”

II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

1. In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024” durch die Angabe „1. Januar 2025” und die Angabe „31. Dezember 2023” durch die Angabe „31. Dezember 2024” ersetzt.
   
2. In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „1. Januar 2024” durch die Angabe „1. Januar 2025” ersetzt
   
3. In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „31. Dezember 2023” durch die Angabe „31. Dezember 2024” ersetzt.
   
4. Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt:
   
  „Für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.”
   
5. Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt:
   
  „Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG („Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer”). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ab sofort steht es für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter Angabe der Rubrik zur Verfügung: „Themen – Steuern – Steuerarten – Investmentsteuer”.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

InvStG § 19

InvStG § 31

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1648

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