Bei einem Bezug vom Inländer oder von einer nahestehenden Person liegt grundsätzlich eine passive Tätigkeit vor. Folgende Ausnahmen sind möglich: das Geschäft wird im Rahmen eines qualifizierten Geschäftsbetriebs abgewickelt und bei diesem Geschäft liegt keine schädliche Mitwirkung des Inlandsbeteiligten vor. Die ausländische Gesellschaft muss daher sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbst teilnehmen kann. Die mittelbare Teilnahme (Beispiel: Abnehmer ist nur eine Konzerngesellschaft) genügt nicht.[1]

Bei Begrenzung auf einen engen Kundenkreis muss zumindest der Geschäftsbetrieb auf einen möglichen Kundenwechsel angelegt sein.[2]

Eine schädliche Mitwirkung des Inländers liegt vor, wenn er z. B. für die ausländische Gesellschaft den Vertrieb übernimmt, den Vertretereinsatz leitet, deren Finanzierungsaufgaben übernimmt oder das Handelsrisiko trägt. Eine handelsübliche Tätigkeit wie z. B. bei einer Just-in-time-Lieferung die unmittelbare Auslieferung ist unschädlich.[3]

[3] Wegen weiterer unschädlicher Tätigkeiten vgl. BMF, AEAStG-E, Tz. 8.1.4.3.2 und Rz. 352 ff.

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