Bei Bezügen aus einer Zwischengesellschaft ist bei Ermittlung der Summe der Einkünfte oder bei Körperschaften beim steuerlichen Gewinn ein gesonderter Kürzungsbetrag abzuziehen, soweit in den Vorjahren oder im selben Jahr Hinzurechnungsbeträge angesetzt worden sind.

Es ergibt sich damit folgende neue Berechnungsreichenfolge zum zu versteuernden Einkommen:

 

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

neu: ./. Kürzungsbetrag nach § 11 AStG
= Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag[1]
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2]
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte[3]
+ Hinzurechnungsbetrag[4]
= Gesamtbetrag der Einkünfte[5]
./. Verlustabzug nach § 10d EStG
./. Sonderausgaben[6]
./. außergewöhnliche Belastungen[7]
./. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter[8]
+ Erstattungsüberhänge[9]
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen[10]
./. Freibeträge für Kinder[11]
./. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen[12]

Ausnahme:

Bei Bezügen, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, ist der Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abzuziehen. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen bzw. die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags hat erst danach zu erfolgen.[13]

Dies soll allerdings nicht bei der Günstigerprüfung gelten. Hier soll wieder der Grundsatz der Kürzung bei der Summe der Einkünfte greifen.

[4] § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG.
[8] §§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG.
[13] BMF, AEAStG-E, Rz. 617.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge