Ergibt sich bei der Einkunftsermittlung ein negativer Betrag, so entfällt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Hinzurechnungsbesteuerung.[1] Das Gesetz verbietet dem inländischen Gesellschafter damit einen Verlustausgleich des negativen Hinzurechnungsbetrags mit positiven Hinzurechnungsbeträgen, die ihm aus der Beteiligung an anderen ausländischen Gesellschaften zuzurechnen sind, oder mit seinen anderen Einkünften auszugleichen.

Der entsprechende Verlust geht allerdings nicht grundsätzlich verloren, da bei negativen Zwischeneinkünfte § 10d EStG entsprechend anzuwenden ist, d. h. es erfolgt eine Berücksichtigung in einem folgenden Gewinnjahr. Ein Verlustrücktrag ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Da eine gesellschafterbezogene Betrachtung erfolgt, ist es nicht möglich, positive und negative Einkünfte von verschiedenen nachgeschalteten Zwischengesellschaften zu verrechnen.

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