Die Richtlinie enthält hierzu in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ATAD keine Vorgabe, sondern überlässt dies den Mitgliedstaaten. § 10 Abs. 3 AStG gibt hierzu vor, dass die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach deutschem Steuerrecht erfolgen muss.

In jedem Fall ist eine Korrektur der nicht abzugsfähigen Steuern vorzunehmen, denn zu den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zählt auch § 10 Nr. 2 KStG, wonach die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar sind. Zu den nach deutschem Steuerrecht zu qualifizierenden sonstigen Personensteuern gehören auch die ausländischen Vermögenssteuern.[1]

Ab 2022 ist allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 3 eine ausländische Vermögensteuer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht hinzuzurechnen.

Ergänzend ist in § 10 Abs. 5 AStG die erstmalige Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Hinzurechnungsbilanz geregelt. Wirtschaftsgüter, die erstmals zu bewerten sind, sind hiernach mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die Zwischengesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären (d. h. mit den historischen Anschaffungskosten). Dies erscheint bedenklich, da dadurch auch stille Reserven aus Altjahren, in denen die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht vorliegen, nachbesteuert werden.

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